Rn 4

Durch die Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Maßgeblich ist mithin die objektive Wertminderung; die Minderung dient insoweit der Aufrechterhaltung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BTDrs 19/27653, 71). Im Unterschied zum Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 441 III 1, 638 III 1) ist als zeitlicher Bezugspunkt nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Bereitstellung abzustellen. III sieht die Möglichkeit der Schätzung der Minderungshöhe vor.

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