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Praktisch häufiger treten jedoch Konstellationen auf, in denen der Verbraucher die Nutzungsrechte im Wege eines sog End User License Agreements (EULA) von einem Dritten erhält. Hier soll bereits ein Rechtsmangel vorliegen, wenn auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines separaten Endnutzerlizenzvertrages nicht schon beim Erwerb des digitalen Produkts hingewiesen wurde und der Verbraucher das Produkt ohne den Abschluss dieses Vertrages nicht nutzen kann (so Metzger JZ 19, 577, 581). Ein Rechtsmangel kann sich auch daraus ergeben, dass ein EULA, dessen erforderlicher Abschluss an sich vertragsgemäß ist, Nutzungseinschränkungen enthält, die zu den subjektiven bzw objektiven Anforderungen gem § 327e II, III im Widerspruch stehen (BTDrs 19/27653, 61).

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