Rn 4

Beinhalten die subjektiven und/oder objektiven Anforderungen die originäre Einräumung von Nutzungsrechten durch den Unternehmer, so muss dieser selbst (originär oder durch Erwerb) Rechteinhaber sein und dem Verbraucher die für die vertragsmäßige Nutzung des digitalen Produkts erforderlichen Rechte einräumen (BTDrs 19/27653, 61).

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