Rn 4

Den Gegenstand des Verbrauchervertrags muss nach I 1 die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer bilden. Das DIUG hat die in Art 3 I, II DIRL vorgegebenen Begriffe ›digitale Inhalte‹ und ›digitale Dienstleistungen‹ zur Vereinfachung unter dem Oberbegriff ›digitale Produkte‹ zusammengefasst (BTDrs 19/27653, 37). Die in II enthaltenen Legaldefinitionen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen wurden aus Art 2 Nr 1 und 2 DIRL übernommen (zur Einordnung der digitalen Dienstleistungen Riehm RDi 22, 209). Die zuvor in § 312f III aF enthaltene Definition digitaler Inhalte wurde im Zuge der Reform entspr geändert (§ 312f Rn 14).

 

Rn 5

Ob im Einzelfall digitale Inhalte oder Dienstleistungen Vertragsgegenstand sind, dürfte nicht immer leicht abzugrenzen sein. Bedeutung kommt dem im Hinblick darauf zu, dass der Vertrag jew (zusätzlich) unterschiedlichen Normen des Besonderen Schuldrechts unterliegen kann. Dabei ist die Einordnung jedenfalls bei einem einheitlichen Vertragsgegenstand wie einer App nicht etwa gespalten je nach Funktionalität vorzunehmen. Hierfür kann wie bei gemischten Verträgen auf den Schwerpunkt des digitalen Produkts abgestellt werden.

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