Rn 16

Sie erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers. Sie muss eine eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und dem Schuldner deutlich machen, dass er eine letzte Chance erhält. Ein bloß höfliches Drängen auf Leistung genügt nicht, wenn der Schuldner infolgedessen keine Veranlassung hat, mit Rechtsfolgen wie einem Rücktritt oder Schadensersatzforderungen zu rechnen (BGH NJW 16, 3654 [BGH 13.07.2016 - VIII ZR 49/15] Rz 28). Statt einer Fristsetzung (nach Tagen, Wochen, Monaten) genügt auch die Bestimmung eines Endtermins (›Leistung bis zum 31.5.‹) mit angemessenem zeitlichem Abstand (näher R. Koch NJW 10, 1636). Ebenfalls genügt eine Fristsetzung nicht, wenn die Bereitschaft fehlt, die gerügte Sache zur Überprüfung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 21 f).

 

Rn 17

Was der Gläubiger im Einzelnen verlangt, braucht idR nicht angegeben zu werden, wenn der Schuldner keine Zweifel haben kann. Soweit es sich nur um einen Teil oder die Vertragsgemäßheit der Leistung handelt, wird man dagegen eine nähere Bestimmung durch den Gläubiger verlangen müssen (MüKo/Ernst Rz 66). Hierbei genügt es nach der stRspr des BGH nicht, dass der Gläubiger überhaupt wegen eines Mangels Nacherfüllung begehrt und die dem Schuldner insoweit gesetzte Frist abgelaufen ist. Vielmehr berechtigt dies den Gläubiger gerade nicht, den Rücktritt nunmehr auf bisher nicht gerügte Mängel zu stützen, zu deren Beseitigung er den Schuldner noch nicht aufgefordert hat. Vielmehr ist für jeden Mangel grds eine eigene Nacherfüllungsaufforderung notwendig (zuletzt BGH NJW 16, 2493 Rz 14 mN). Allerdings genügt jew eine Fristsetzung (BGHZ 227, 15 Rz 38). Eine Zuvielforderung schadet ebenso wie bei der Mahnung nach § 286 Rn 14 (s aber KG MDR 19, 931 [KG Berlin 07.05.2019 - 21 U 139/18]).

 

Rn 18

Im Gegensatz zu § 326 I 1 aF braucht die Fristsetzung keine Ablehnungsandrohung mehr zu enthalten. Auf diese ist verzichtet worden, weil sie in der Praxis oft misslungen ist. Folgerichtig schließt auch der erfolglose Fristablauf den Erfüllungsanspruch noch nicht aus (vgl u. Rn 51).

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