Rn 1

Art 1 EuPartVO entspricht Art 1 EuGüVO. Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte. Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden.

 

Rn 2

Die VO erfasst die eingetragene Partnerschaft. Diese wird definiert in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Diese Definition gilt jedoch nur für Zwecke der VO (Erw 17). Der tatsächliche Inhalt richtet sich nach nationalem Recht (Erw 17). Bestehen, Gültigkeit oder Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen dem nationalen Recht (einschließlich IPR) der MS (Erw 21). Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht eingeschlossen (Erw 16).

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