Rn 3

Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (I lit a). Die Bestimmung des Statuts wirkt ex tunc (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982; Heiderhoff IPRax 18, 1, 5). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist autonom auszulegen. Es kommt auf die persönliche, soziale u familiäre Eingliederung der Ehegatten an. Dabei kann man sich auch an der Rspr orientieren, die zu anderen Verordnungen entwickelt wurde (s Art 3 I Brüssel IIa-VO; Art 3 Brüssel IIb-VO; Art 8 ROM III). Die VO definiert zwar den gewöhnlichen Aufenthalt nicht verbindlich, spricht ihn aber in Erw 49 an. Maßgebend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Dafür sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbes die Dauer u die Umstände des Aufenthalts. Eine gewisse Verfestigung ist notwendig. Es genügt der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in einem Staat bzw einer Gebietseinheit iSd Art 33 II lit a, auch wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Orten leben (Grüneberg/Thorn Rz 2).

 

Rn 4

Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt muss ›nach‹ der Eheschließung begründet werden. Dies soll ›kurz‹ nach der Eheschließung bedeuten (Erw 49), muss also zeitnah geschehen (MüKo/Looschelders Rz 8). Eine Frist besteht nicht (Vorschlag drei Monate von J Weber DNotZ 16, 659, 672; Coester-Waltjen, in Dutta/Weber 47, 53; sechs Monate, Grüneberg/Thorn Rz 2). Auf die Absicht der Ehegatten bei Eheschließung soll es nicht ankommen (anders Heiderhoff IPRax 18, 1, 5; Ziereis NZFam 19, 237, 239). Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts wirkt ex tunc ab Eheschließung, also ggf rückwirkend.

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