Gesetzestext

 

(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

a) Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
b) Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben.
c) Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.

A. Interlokales Kollisionsrecht des Mehrrechtsstaats.

 

Rn 1

Das Güterrecht vieler Staaten ist nicht einheitlich, so dass – ebenso wie nach Art 36 EuErbVO – bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zum Zuge kommt. Bei der Unteranknüpfung ist danach zu unterscheiden, ob der Mehrrechtsstaat über interlokales Recht verfügt.

B. Interlokales Kollisionsrecht.

 

Rn 2

Für Mehrrechtsstaaten kommt es nach der indirekten Verweisung des Art 33 in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweiligen Teilrechtsordnung zulässig ist. Praktische Bedeutung hat das zB für Spanien, wo in den einzelnen autonomen Gebieten unterschiedliche güterrechtliche Regelungen gelten. Das Güterrecht ist verschieden, wenn etwa nationales spanisches Recht oder katalanisches Foralrecht zur Anwendung gelangt. Für Spanier ist deren Gebietszugehörigkeit (vecinidad civil) entscheidend (vgl Art 36 EuErbVO Rn 2).

C. Fehlendes interlokales Kollisionsrecht.

 

Rn 3

Fehlt ein interlokales Kollisionsrecht (wie iA in Common Law-Ländern wie den USA), so gilt die dreistufige Regel des Abs 2. Die Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ist als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (II lit a). Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten beziehen, sind als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben (II lit b).

 

Rn 4

Sonstige Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, bedeuten eine Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet (II lit c). Auf Ausländer in Spanien dürfte Abs 2 anzuwenden sein (vgl Art 36 EuErbVO Rn 3). Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien muss also bspw mit der Anwendung katalanischen Güterrechts rechnen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt an der Costa Brava hat.

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