Rn 4

Die EuUntVO kennt eine allgemeine Zuständigkeit in Unterhaltssachen (Art 3). Sie gilt auch für die Klage eines Unterhaltspflichtigen (Gruber IPRax 10, 130; Hau FamRZ 10, 518), eine Abänderungsklage (Bremen FamRZ 17, 614 m Aufs Martiny IPRax 17, 596) sowie für einen Anspruch auf Unterhaltsrückzahlung (Gruber IPRax 10, 131). Die Zuständigkeit kann wahlweise auf mehrere Gründe gestützt werden. Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den Wohnsitz kommt es nicht an (lit a) (Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 7; Gruber IPRax 10, 132). Zu prüfen ist, wo sich der Daseinsmittelpunkt, der Schwerpunkt der familiären und sozialen Bindungen befindet (näher Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 3 Rz 29). Daraus folgt auch die örtliche Zuständigkeit (Henrich FamRZ 15, 1761, 1762 f). Es besteht eine nicht ausschließliche Zuständigkeitskonzentrationen auf das FamG am OLG-Sitz (§ 28 nF AUG; Brandbg FamRZ 17, 135). Die aF war unionsrechtsgemäß, soweit sie eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigte, was zu prüfen war (EuGH C-400/13 Sanders, NJW 15, 683 m Anm Mayer FamRZ 15, 639 = ECLI:EU:C:2014:2461). Für Unionsrechtswidrigkeit der nF bei großer Entfernung, AG Köln FamRZ 17, 1511 = FamRB 17, 173 (LS) zust Anm Mast = NZFam 17, 576 (LS) Anm Riegner.

 

Rn 5

Es besteht eine Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 lit b). Daraus folgt auch die örtliche Zuständigkeit (Gruber IPRax 10, 132). Das gilt auch dann, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten in einem Nichtmitgliedstaat befindet (Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 7; Heger FPR 13, 1, 2). Dem Antragsberechtigten steht eine Rückgriff nehmende öffentliche Einrichtung gleich (EuGH C-540/19 Landkreis Harburg, FamRZ 20, 1722 = NZFam 20, 1030 Anm Wagner m Aufs Rieländer GPR 2021, 33 = ECLI:EU:C:2020:732). Das ist auch für Art 5 II lit a LugÜ anzunehmen (aA Brandenbg JAmt 22, 424 abl Anm Schrom).

 

Rn 6

Ferner ist das Gericht zuständig, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den ›Personenstand‹, dh Statussachen, zuständig ist, wenn in diesem Verfahren auch über den Unterhalt zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Art 3 lit c EuUntVO iVm § 25 AUG). Diese Annexzuständigkeit gilt etwa für eine Unterhaltssache im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (Hau FamRZ 10, 516; Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 3 Rz 47).

 

Rn 7

Zuständig ist schließlich auch das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über den Unterhalt zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Art 3 lit d). Auf diese Weise kann eine Verknüpfung mit einer Sorgerechtsregelung erreicht werden (näher Gruber IPRax 10, 132; Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 3 Rz 51 f).

 

Rn 8

In bestimmtem Umfang sind Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig (Art 4; dazu Rauscher FamFR 13, 25). Auch eine rügelose Einlassung wirkt – in gleicher Weise wie nach Art 26 Brüssel Ia-VO – zuständigkeitsbegründend (Art 5). Hilfsweise kann eine Auffangzuständigkeit nach Art 6 bzw eine Notzuständigkeit nach Art 7 in Betracht kommen (§ 27 AUG; dazu Heger/Selg FamRZ 11, 1101, 1105). Die Zuständigkeitsregeln der EuUntVO sind auch dann anwendbar, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU hat (Erw 15; Kohler/Pintens FamRZ 09, 1529, 1530; Rauscher/Andrae EG-UntVO vor Art 3 Rz 2). Reine Inlandsfälle werden jedoch nicht erfasst (Gruber IPRax 10, 132).

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