Gesetzestext

 

(1) (…)

(2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

(3)–(4) (…)

 

Rn 1

Die Regelung entspricht Art 10 HaagUntProt, s IPR-Anh 8.

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