Rn 3

Art 7 II enthält die Kollisionsnorm für Versicherungen von Großrisiken. Für die Beantwortung der Frage, wann ein solches Risiko gegeben ist, verweist die Norm auf Art 5d) der 1. Schadensversicherungsrichtlinie. Ein Großrisiko ist demnach entweder gegeben, wenn eine besondere Risikosparte (Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-, Transportgüter- und Luftfahrzeughaftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung, wenn der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Bereich ausübt und die Versicherung damit in Zusammenhang steht) oder ein allgemeines Risiko versichert wird, dessen Umfang angesichts des wirtschaftlichen Umfangs des Geschäfts des Versicherungsnehmers besonders groß ist (dann, wenn der Versicherungsnehmer zwei von drei der genannten wirtschaftlichen Kriterien kumulativ erfüllt: eine Bilanzsumme iHv mind EUR 6,2 Mio, einen Nettoumsatz von mind EUR 12,8 Mio, eine durchschnittliche Beschäftigung von mind 250 Mitarbeitern). Gehört der Versicherungsnehmer einem Konzern an, so sind die wirtschaftlichen Kriterien des Konzerns maßgeblich (MüKo/Martiny Rz 22). Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt werden.

1. Rechtswahl.

 

Rn 4

Liegt die Versicherung eines Großrisikos idS vor, können die Vertragsparteien gem Art 7 II das anwendbare Recht durch Rechtswahl (Art 3) frei bestimmen, wobei jedoch Art 3 III zu beachten ist. Die Parteiautonomie begründet sich aus der geringeren Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers.

2. Objektive Anknüpfung.

 

Rn 5

Findet ausnahmsweise keine Rechtswahl statt, kommt Art 7 II 2 zur Anwendung. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in welchem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherers, welcher regelmäßig eine juristische Person ist, ist gem Art 19 I zu qualifizieren. Als Ausnahmeklausel verdrängt Satz 3 diese Anknüpfung, wenn der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Angesichts der grundsätzlichen Anknüpfung an den Versicherersitz müssen an die engere Verbindung jedoch hohe Voraussetzungen gestellt werden – allein eine abweichende Risikobelegenheit genügt nicht.

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