Rn 6

Beförderungsvertrag – Fährschiffnutzung ist ein Bsp (Smeele WPNR 09, 1015, 1019) und selbst Taxi, Seilbahn oder Skilift sind erfasst (Schilling aaO 250) – wird für Personen ebenso zu verstehen sein wie für Güter (o Rn 3). Automobil-, Fahrrad-, Schiffs- oder Bootsmiete sind daher keine Personenbeförderungsverträge (Remien FS Siehr [10], 502 f, 509; o Rn 3, auch zu EuGH Rs C-336/03 – easyCar). Erw 22 2 bezeichnet die Reisecharter, aber nicht andere Charterverträge, als Güterbeförderungsvertrag und kann daher die Frage nach einer Parallele bei Personenbeförderungsverträgen aufwerfen (krit Schillling aaO 261). Man könnte an die Bus- oder Flugzeugcharter für eine Reise denken und diese Art 5 II unterstellen. Werden Wohnmobile oder Boote für Ferienzwecke gechartert, so dürfte aber entweder eine reine Gebrauchsüberlassung statt einer Reisecharter oder eine Pauschalreise vorliegen (Remien FS Siehr [10], 509). Pauschalreisen iSd RL 90/314 (nun RL 2015/2302) fallen nach der Unterausn des Art 6 IV lit b) unter die Verbraucherkollisionsnorm des Art 6 (einschränkend Plender/Wilderspin 8–034). Auch die Kreuzfahrt ist Pauschalreise, ebenso die Frachtschiffreise (EuGH Rs C-585/08 – Pammer Erw 34 ff), nicht aber Fahrt in Schlafwagen oder Fährkabine (MüKo/Tonner § 651a Rz 32). Sind die situativen oder auch personellen Voraussetzungen des Art 6 aber nicht gegeben, so ist unklar, ob der Pauschalreisevertrag ein Beförderungsvertrag nach Art 5 ist oder sein kann. Viel spricht wohl dafür, den Schutz des Art 5 II dann zum Zuge kommen zu lassen.

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