Rn 3

Güterbeförderungsvertrag wird gleichsam nicht definiert. Güterbeförderung bedeutet Ortsveränderung mithilfe Beförderungsmittel (MüKo/Martiny Art 5 Rz 2), entgeltliche Versendung wie in Art 1 CMR wird von vielen nicht gefordert (HK/A. Staudinger Art 5 Rz 5; BeckOGK/Wiese Art 5 Rz 8; Staudinger/Magnus Art 5 Rz 22; vorsichtig MüKo/Martiny Art 5 Rz 2; aA bis 10. Voraufl u MüKo/Martiny 5. Aufl. Art 5 Rz 6). Nach Erw 22 1 ist keine Änderung ggü EVÜ beabsichtigt; nach dessen 2 sollen auch die Charter für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen, erfasst sein, wie es Art 4 IV 3 EVÜ ausdrücklich bestimmte (eingehend zu Charterverträgen Plender/Wilderspin 8–012; Staud/Magnus Art 5 ROM I Rz 99 ff; HK/A. Staudinger Art 5 ROM I Rz 5; Calliess/Renner/Maurer Art 5 Rz 9; BeckOGK/Wiese Art 5 Rz 11). Ansonsten ist die Zurverfügungstellung eines Transportmittels aber noch kein Beförderungsvertrag. Andere als Reisecharterverträge sollten schon bisher nicht unter den Begriff Beförderungsvertrag fallen (EuGH Rs C-133/08 – ICF Erw 31 ff; dazu Mankowski TranspR 09, 497, weit aber Nielsen in: Leible/Ferrari 99, 106; a nun Dornis in Ferrari 136, 143 para 15; näher MüKo/Martiny Art 5 Rz 123 ff) und der EuGH hat zwar die Automobilmiete als ›Vertrag über Dienstleistungen im Bereich Beförderung‹ nach der Fernabsatz-RL 97/7 betrachtet, diesen Begriff aber ausdrücklich als weiter als den des Beförderungsvertrages bezeichnet (EuGH Rs C-336/03 – easyCar, Slg 05, I-1947 Erw 22). Bei aufeinanderfolgenden Frachtführern liegt doch ein einheitlicher Vertrag vor, selbst für einen rein inländischen Abschnitt (Cass D 2016, 988 m Aufs Allain). Auf die Beförderungsart kommt es nicht an. Nach Erw 22 3 aE liegt ein Beförderungsvertrag unabhängig davon vor, ob der Vertragspartner die Beförderung selbst durchführt. Ob hiervon auch der Speditionsvertrag erfasst wird, ist Gegenstand von Diskussionen (dafür Grüneberg/Thorn Art 5 Rz 6 – nun differenzierend, s Rauscher/Thorn Rz 28; Erman/Stürner Rz 13; Voraufl Rz 3; einschränkend BRHP/Spickhoff Art 5 Rz 7; eingehend krit Schilling aaO 147 ff). Der BGH bejaht es, da unabhängig von der Durchführung Beförderer sei, wer sich zur Beförderung der Güter verpflichte (BGH TranspR 16, 404 Rz 12); bejahend für den Fall, dass eine Beförderungspflicht vereinbart wurde, schon: Staud/Magnus Art 5 ROM I Rz 202; jetzt auch Plender/Wilderspin 8–015, aA vorher 8–016; nach Mankowski TranspR 08, 351 FN 117 ›nicht geklärt‹). Der EuGH sagt komplizierter zum EVÜ (Rs C-305/13 Haeger&Schmidt), ein Speditionsvertrag könne nicht als Beförderungsvertrag angesehen werden, da dessen charakteristische Leistung die Organisation der Güterbeförderung, nicht die Beförderung als solche ist (dazu auch Schilling IPRax 15, 522 ff). Allerdings könnten die Vorschriften über den Beförderungsvertrag auf den Speditionsvertrag dann Anwendung finden, wenn ›dessen Hauptgegenstand die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist‹. Im Rahmen dieser Prüfung sollen Vertragszweck, tatsächlich erbrachte Leistung sowie die Gesamtheit der Verpflichtungen einer Partei abgewogen werden. Für den BGH bedeutet das keine Änderung (vgl BGH TranspR 17, 175). Für Konnossemente sieht Erw 9 teilw Geltung der Ausn des Art 1 II lit d) vor (Mankowski TranspR 08, 351 f). Frachtzahlungsansprüche gegen den Empfänger sollen unter Art 5 fallen (zum EVÜ Cass RTDCom 2013, 387 Anm Delpech D. 2012, 2930).

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