Rn 9

II verweist für die Beweisarten auf die lex fori. Nur für Formfragen gilt – unter dem Vorbehalt des Verfahrensrechts der lex fori – das Prinzip größtmöglicher Liberalität: II beruft – wie schon Art 14 EVÜ und ex Art 32 III 2 EGBGB (www.pww-oe.de) – alternativ die Beweisarten der (weiteren) Rechtsordnungen, aus denen sich eine Wirksamkeit des Vertrages oder eines anderen Rechtsgeschäftes iSv Art 1, 11 ergibt; vorausgesetzt, dass die Beweisart nach dem Prozessrecht des Gerichts möglich ist. Grds muss das angerufene Gericht damit auch aus seiner Sicht fremde Beweisarten zulassen. Ggf ist eine Anpassung erforderlich (zB Parteivernehmung statt Zeugenvernehmung). Die liberale Regelung in II knüpft an die französische Rechtstradition an (s Mayer/Heuzé Rz 503). Sie kann zur Kumulation von mehreren Rechtsordnungen führen (lex fori, Vertragsstatut, bis zu vier Formstatuten), führt in der Praxis aber selten über §§ 371 ff ZPO hinaus (MüKoIPR/Spellenberg Art 18 Rz 42; Ferrari/Schulze Art 18 Rz 7 ff).

 

Rn 10

Der Vorbehalt der lex fori in II, letzter Hs mildert die Wirkung von II ab. Bsp: Ein allg zulässiges Beweismittel (zB Zeuge) bleibt unzulässig, wenn die Verfahrensart (zB Urkundsprozess) es nicht zulässt (MüKo/IPR/Spellenberg Art 18 Rz 48; Soergel/v Hoffmann Art 32 EGBGB Rz 79). Ggf ist eine Anpassung vorzunehmen: Eine Partei kann im deutschen Prozess trotz angelsächsischen Vertragsstatuts nicht als Zeuge gehört werden; sie ist im Wege der Anpassung nach §§ 445 ff ZPO als Partei zu vernehmen (MüKo/IPR/Spellenberg Art 18 Rz 50; Grüneberg/Thorn Art 18 Rz 5). Eine nationale Registerbehörde soll ihrem Recht unbekannte Beweise zurückweisen dürfen (MüKoIPR/Martiny Art 18 Rz 49; s.a. schon zum EVÜ BTDrs 10/503/Lagarde 69).

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