Rn 7

Bei deutschem Vertragsstatut sind – jedenfalls bei einem Verfahren in der EU – deutsche Regeln zur Beweislast und zur Beweislastumkehr (s zB § 280 BGB Rn 2526) anzuwenden. Zur Beweislast gehört auch ihr Ausmaß: die Entscheidung darüber, ob (1) Schadensersatz nach billigem oder freiem Ermessen gewährt werden kann, oder (2) Pauschalierungen die Beweislast abmildern (vgl MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 95) in Abgrenzung zur Schadensermittlung nach §§ 286, 287 ZPO: s.u. Rn 9). Sind Schadenspauschalierungen deutlich zu hoch, greift der ordre public-Vorbehalt aus Art 6 EGBGB (s Vor ROM I Rn 18; Art 6 EGBGB Rn 20).

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