Rn 53

Eine materielle Rechtsangleichung ist aufgrund der europäischen Pauschalreise-Richtlinie (RL2015/2302/EU ABl 15 L 326/1) erfolgt, sie ist in den §§ 651a ff BGB umgesetzt. Die objektive Anknüpfung erfolgt nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Veranstalters (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 126; Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 10; Staud/Magnus Art 4 Rz 364; KG IPRspr 94 Nr 21b 57). Bei Pauschalreisen ist Art 6 IV lit b zu beachten.

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