Rn 19

Art 4 spielt auch für bestimmte Internetdelikte eine Rolle. Eine Vielzahl der hier relevanten Fälle wird allerdings entweder durch Art 6 I, II oder Art 8 erfasst oder ist gem Art 1 II lit g vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen. Nach Art 4 zu beurteilen sind insb technische Handlungen, die sich auf fremde Endgeräte bzw Daten auswirken, wie etwa Hacking, Verbreitung von Viren und Trojanern oder Blockaden durch E-Mail-Bombing (s jetzt insb Lesser Haftungsprobleme und Versicherungslösungen bei Cyber-Risiken 21, 70 ff). Auch die Verwendung missbräuchlicher AGB in Internetwerbung sollte idR nach Art 4 angeknüpft werden, denn Art 6 I zielt stärker auf genuin lauterkeitsrechtliche Konstellationen ab (offengelassen in BGHZ 182, 24 Rz 19; anders EuGH NJW 16, 2727 Rz 48; Arnold GPR 17, 29, 30). Sofern keine Rechtswahl vorliegt und auch Art 4 II nicht eingreift, wird regelmäßig nach Art 4 I das am Standort des geschädigten Rechners oder sonstigen Endgeräts geltende Recht zum Zuge kommen; bei Streudelikten ist die Mosaikbetrachtung (s.o. Rn 6) zu berücksichtigen. In diesem Bereich bietet die Anknüpfung an das Recht des Erfolgsortes eine wesentliche Erleichterung ggü dem zuvor im deutschen Recht maßgeblichen Günstigkeitsprinzip, bei dem eine Vielzahl von Handlungsorten zu diskutieren war. Beim Cloud Computing sind diese Anknüpfungen allerdings nicht zielführend. Hier wird eine akzessorische Anknüpfung an den Vertrag zwischen Nutzer und Anbieter über Art 4 III vorgeschlagen (Nordmeier MMR 10, 151, 153 ff), was angesichts der praktischen Schwierigkeiten einer Lokalisation des Erfolgsortes sinnvoll erscheint.

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