Gesetzestext

 

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) 1Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. 2Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 3Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

A. Funktion.

 

Rn 1

I entspricht für die Ausübung des Bestimmungsrechts im Wesentlichen dem § 315 II (§ 315 Rn 9). Dagegen behandelt II eine Besonderheit, die sich durch die Einschaltung eines Dritten ergibt: Dieser wird von Mängeln seiner die Bestimmung enthaltenden Willenserklärung nicht selbst betroffen. Daher fehlt ihm auch ein eigenes Interesse an einer Anfechtung. Das will II ausgleichen.

B. Einzelheiten zu II.

 

Rn 2

II lässt eine Anfechtung nach §§ 119, 120, 123 nur durch den (benachteiligten) Vertragsschließenden zu. Diese muss entgegen § 124 nicht in Jahresfrist, sondern unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Dabei soll § 123 II unanwendbar sein (Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Ist die Bestimmung zugleich nach § 319 I unverbindlich, soll die Partei die Wahl zwischen der Anfechtung und dem Vorgehen nach § 319 I haben (RG DR 43, 296). Bei mehreren Bestimmungsberechtigten genügt ein Anfechtungsgrund bei einem von ihnen (RG SeuffA 1897, 13).

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