Rn 27

Die verschiedenen Möglichkeiten zum Vorgehen gegen eine einseitige Leistungsbestimmung stehen in der folgenden Reihenfolge:

 

Rn 28

(1.) Zunächst ist zu prüfen, ob das in Anspruch genommene Bestimmungsrecht wirklich besteht. Das kann an der Unwirksamkeit der Vereinbarung (etwa nach § 138) oder auch daran scheitern, dass eine andere Gestaltung vorliegt wie Vor §§ 315–319 Rn 2 ff angegeben.

 

Rn 29

(2.) Bei Bejahung von (1.) ist, wenn das Bestimmungsrecht dem Verwender von AGB zustehen soll, die Wirksamkeit nach den §§ 309 Nr 1, 308 Nr 4 und 307 zu prüfen. Der Unterschied zu (1.) besteht darin, dass die Unwirksamkeit nach den §§ 307 ff den Vertrag nach § 306 I regelmäßig iÜ wirksam sein lässt (anders als nach § 139). Die nach § 306 II dann eingreifenden gesetzlichen Vorschriften führen beim Wegfall von Änderungsvorbehalten zur Verbindlichkeit der unveränderten Leistung. Fehlt dagegen eine bestimmte Leistungsvereinbarung überhaupt, so ist der Vertrag in den Grenzen von § 306 III ohne die Leistung wirksam, wenn diese nicht die Gegenleistung darstellt (dann § 316) oder sonst einen unentbehrlichen Vertragsbestandteil bildet (zB die Höhe des zu gewährenden Darlehens).

 

Rn 30

(3.) Weiter ist die formal wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts zu prüfen, also die Voraussetzungen von § 315 II.

 

Rn 31

(4.) Erst an letzter Stelle steht die gerichtliche Billigkeitskontrolle, die aber nicht vor einem Streit um die angemessene Leistung angerufen werden muss (Rn 15).

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