Rn 27

Angesichts der denkbaren Mannigfaltigkeit der Möglichkeiten einer Anpassung kann das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags (§ 253 II Nr 2 ZPO) zu Schwierigkeiten führen. Diese mögen sich (auch wie schon bisher) häufig mit Hilfe von § 139 ZPO überwinden lassen (vgl Heinrichs FS Heldrich, aaO 200 f). In Ausnahmefällen mag man aber an ähnliche Lockerungen des Bestimmtheitserfordernisses denken wie beim Schmerzensgeld (§ 253 II; § 253 Rn 22; aA MüKo/Finkenauer Rz 131 f mwN; in diesem Sinne auch Zöller/Greger § 253 Rz 13c). BGHZ 191, 139 Rz 27 f, 34 lehnt sich an die Rspr zur Abwicklung eines Vorvertrages an (s BGH NJW 06, 2843 Rz 26), wo ebenfalls ein konkreter Klageantrag gefordert wird.

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