Rn 4

Etwa die §§ 321, 437, 519, 527 f, 530, 574c I, 593, 650, 775, 779, 1301, 2077, 2079 sowie die 36 UrhG; 29 UStG schließen § 313 aus. Diese Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Risikoverteilung, die durch die Anwendung des § 313 nicht modifiziert werden darf (s für das Gewährleistungsrecht BGH NZM 08, 462; Kuhn AcP 221, 845; für das Mietrecht BGHZ 208, 18 Rz 24 zu § 558 III unter Aufgabe von NJW 07, 2626 Rz 19). Diese Grundsätze gelten auch für die COVID-19-Pandemie (zum Verhältnis zum Mietmangel Anzinger/Strahl ZIP 20, 1833; Kumkar/Voß ZIP 20, 893; zum Verhältnis zur Kündigung im Pauschalreiserecht Tonner MDR 20, 519, 521). Doch reicht dieser Ausschluss nur so weit wie die Spezialregelung selbst (etwa BGHZ 150, 102, 105 ff zu § 23 SchuldrAnpG betr ein Datschengrundstück; BGH NJW 00, 2497, 2498 zu § 779 und BGH VersR 12, 72 zu § 437). Zum Verhältnis zwischen § 313 und § 314 bei Dauerschuldverhältnissen vgl § 314 Rn 18, zum Verhältnis zu § 275 II u. Rn 6.

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