Rn 1

Die Vorschrift wurde mWv 1.7.22 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) eingefügt. Sie erfasst nicht nur Neuverträge, sondern auch alle zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossenen Verträge (Art 229 § 60 S 3 EGBGB). Die bisherigen §§ 312k und 312l werden zu §§ 312l und 312m. Die Reform erleichtert die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen, die Verbraucher bisher oft vor besondere Herausforderungen stellt, da sie direkt über eine Webseite teilweise gar nicht möglich ist oder sogar durch die Webseitengestaltung gezielt erschwert wird (BTDrs 19/30840, 15; s.a. Wais NJW 21, 2833). Dazu werden Unternehmer unter den Voraussetzungen von I verpflichtet, auf ihren Webseiten sog Kündigungsbuttons einzurichten.

 

Rn 2

Der Regelungsbereich der Norm betrifft in erster Linie die Modalitäten der Abgabe einer Kündigungserklärung. Ein besonderes Kündigungsrecht enthält sie im Ausgangspunkt nicht; dieses muss sich grds aus den jew einschlägigen Vorschriften ergeben. Eine Ausnahme enthält aber VI (Rn 11). Umgekehrt besteht die Verpflichtung des Unternehmers unabhängig von der Frage, inwiefern dem Verbraucher im Einzelfall tatsächlich ein Kündigungsrecht zusteht: Das materiell-rechtliche Bestehen des Kündigungsrechts ist keine Voraussetzung zur Nutzung der Schaltfläche nach II.

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