Rn 4

Aus § 312a III ergibt sich, dass Vereinbarungen, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, nur ausdrücklich getroffen werden können. In den Anwendungsbereich dieser Norm fallen auch die von § 312e gleichermaßen erfassten Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. Dennoch verbleibt § 312e neben § 312a III ein eigenständiger Anwendungsbereich. Es ist vorstellbar, dass zwar eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, weitere Kosten zu tragen, vorliegt, der Unternehmer den Verbraucher aber dennoch nicht entsprechend den Anforderungen des Art 246a EGBGB über diese zusätzlichen Kosten informiert hat. Als Bsp nennt die Gesetzesbegründung den Fall, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, ›die üblichen Versandkosten‹ zu tragen, aber ein genauer Preis – obwohl bekannt – nicht angegeben war (BTDrs 17/12637, 55).

 

Rn 5

Aus dem Zusammenspiel von § 312e und dem allgemeinen § 312a III ergibt sich, dass den Unternehmer die Informationspflichten aus § 312e auch dann treffen, wenn es sich nur aufgrund einer Auslegung des Vertrags zwischen Unternehmer und Verbraucher ergibt, dass der Verbraucher die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zu tragen hat (vgl insoweit BTDrs 17/12637, 55).

 

Rn 6

§ 312e ergänzende Bestimmungen finden sich auch in den für alle Verbraucherverträge geltenden § 312a IV und V (vgl insoweit § 312a Rn 8 ff).

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