Rn 1

§ 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die angebotene Leistung zu beurteilen und über das Geschäft in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden (vgl dazu etwa ErwGr 21 FernabsFinDienstlRL).

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