Rn 17

Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Der Unternehmer trägt hingegen die Beweislast dafür, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde oder dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist (BGH ZIP 16, 1640 Rz 27). Dies ergibt sich aus der Formulierung ›es sei denn‹ in I. Dies ist sachgerecht, denn die hierfür entscheidenden Tatsachen liegen in der Sphäre des Unternehmers (vgl BTDrs 17/12637, 50). Mit der VRRL steht dies in Einklang, da davon auszugehen ist, dass mit der in Art 2 Nr 7 VRRL enthaltenen Regelung keine Regelung über die Verteilung der Beweislast getroffen werden sollte und der deutsche Gesetzgeber bei der Regelung dieser Frage daher frei war (vgl BTDrs 17/12637, 50). Eine Regelung zur Beweislast für die Informationspflichten, die den Unternehmer bei Fernabsatzverträgen treffen, enthält § 312m II (näher dort Rn 7). Zur Beweislast hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist s § 361 III sowie dort Rn 9.

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