Rn 9

Diese werden in II definiert. Es handelt sich danach nicht bloß um neuartige elektronische Mittel, sondern auch um Briefe, Kataloge (Versandhandel!), Werbeprospekte mit Bestellpostkarte (BGH GRUR 19, 961; WM 17, 1474 sowie EuGH 23.1.19, C-430/17 – Walbusch, ECLI:EU:C:2019:47 Rz 30 ff) und Telefonanrufe. Ihnen gemeinsam ist, dass sie eingesetzt werden können, ›ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind‹. Unterschiede bestehen wohl bei der Einordnung eines Boten je nachdem, ob dieser über die Vertragsleistung des Unternehmers Bescheid weiß, vgl BGHZ 160, 393 und MüKo/Wendehorst Rz 14 mit dem zutreffenden Hinweis, dass vielfach ohnehin § 312b eingreifen wird. Im Rahmen der Umsetzung der VRRL (dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden SMS als Fernkommunikationsmittel in I aufgenommen (dazu bereits Rn 2).

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