Rn 3

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die in Art 246 EGBGB aufgeführten Punkte zu informieren, II 1. Wie sich aus II 3 ergibt, gilt dies nur für Verträge im stationären Handel, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen. Die Informationspflichten nach II 1 erscheinen bei Verträgen über Finanzdienstleistungen insgesamt nicht passend, zudem bestehen in diesem Bereich vielfach Sonderbestimmungen zugunsten des Verbrauchers, wie zB in §§ 31 ff WpHG (BTDrs 17/12637, 51). Für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, enthält § 312d Sonderregelungen, die II 1 vorgehen.

 

Rn 4

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung aus II 1 nicht nach, kommen Ansprüche aus cic in Betracht (§ 312d Rn 13 ff). Für die in Art 246 I Nr 3 EGBGB aufgeführten Kosten (insb Fracht-, Liefer- und Versandkosten) enthält II 2 eine spezielle Rechtsfolge: Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht über die dort aufgeführten Kosten, kann er diese Kosten vom Verbraucher nicht verlangen. Die Anordnung dieser Rechtsfolge stellt für den Verbraucher eine Erleichterung dar, da die Voraussetzungen der cic (insb Schaden und haftungsausfüllende Kausalität, ein Verschulden des Unternehmers wird hingegen regelmäßig vorliegen, dazu § 312d Rn 16 f), die der Verbraucher darzulegen und zu beweisen hat, nicht vorliegen müssen. Art 6 VI VRRL sieht die Rechtsfolge des II 2 zwar nur im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen vor und nicht auch für Verträge im stationären Handel. Art 24 I VRRL lässt diese Ausweitung jedoch zu (BTDrs 17/12637, 51).

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