Rn 16

Ggü diesen Folgen der Bejahung von cic sind aber folgende Einschränkungen zu beachten: Für einen Schadensersatzanspruch aus cic bedarf es der haftungsbegründenden Kausalität. Diese fehlt, wenn die unterlassene Information für den Verbraucher so unwesentlich war, dass er den Vertrag auch bei vollständiger Information wie geschehen abgeschlossen hätte. In solchen Fällen bleibt nur der Widerruf.

 

Rn 17

Angesichts der Fülle der gesetzlich geforderten Informationen kann es va bei kleineren Unternehmen vereinzelt auch am Verschulden fehlen, wenn eine Information unterbleibt. Auch dann gibt es nur den Widerruf.

 

Rn 18

Endlich ist auch die Ansicht nicht ganz abwegig, § 356 III enthalte für Informationsfehler eine abschließende, wenigstens die allg cic ausschließende Regelung. Denn ein Verschulden wird sich bei § 312d nur schwer verneinen lassen (Ausn o Rn 17). Dann erscheint der Informationsfehler weitgehend als ein Spezialfall der cic, und dieser Spezialfall kann durch § 356 III abschließend geregelt sein.

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