Rn 4

§ 312 enthält keine eigene Definition des Verbrauchervertrags. Der bis 31.12.21 ausdrücklich in I enthaltene Verweis auf die Legaldefinition in § 310 III ist entfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt worden wäre (BRDrs 60/21, 34). Erforderlich ist danach die Beteiligung eines Unternehmers (§ 14) und eines Verbrauchers (§ 13). Verträge mit gemischter Zwecksetzung fallen ebenfalls unter I, sofern der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang nicht überwiegt (ErwGr 17 VRRL, s.a. Vor §§ 312 ff Rn 6). ErwGr 13 VRRL eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen weiteren Verbraucherbegriff zu verwenden als die VRRL, insbesondere etwa bestimmte juristische Personen einzubeziehen (s zu Einzelheiten § 13 Rn 8 ff). Daher erscheint es auch möglich, Arbeitsverträge unter I zu subsumieren (BeckOGK/Busch Rz 20 mN; aA Grüneberg/Grüneberg Rz 2), obwohl sie mangels Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich der VRRL ausgenommen sind (Janal WM 12, 2314, 2315). Bislang setzte I eine entgeltliche Leistung des Unternehmers voraus; im Arbeitsverhältnis geht es hingegen regelmäßig gerade um Leistungen des Arbeitnehmers. Doch auch nach der Neufassung von I passen die §§ 312 ff strukturell nicht (MüKo/Wendehorst Rz 33; Bauer/Arnold/Zeh NZA 16, 449; Kamanabrou NZA 16, 919; differenzierend Fischinger/Werthmüller NZA 16, 193). Im Regelfall bieten arbeitsrechtliche Normen hinreichenden Schutz; ggf kann eine teleologische Reduktion der §§ 312b ff in Betracht kommen. So hat das BAG (ZIP 19, 983 Rz 15 ff) iE für einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag entschieden (allerdings zw).

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