Rn 33

In II und III enthält § 311 eine Teilregelung für die cic (das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, s Heinrichs FS Canaris [07] I 421, 425 ff; Lehmann ZEuP 09, 693; Lüsing, Die Pflichten aus culpa in contrahendo und positiver Vertragsverletzung, 10). Nur eine Teilregelung bildet dies aus mehreren Gründen: (1.) Die Vorschrift enthält nur Bestimmungen über die Verletzung gewisser Schutzpflichten (§ 241 II), die mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen im weitesten Sinn zusammenhängen, aber nicht auch über die Rechtsfolgen. Diese sind den §§ 280 ff zu entnehmen. (2.) Insoweit enthält die Vorschrift nichts zu der umstrittenen Frage, ob der Schadensersatz auch die Aufhebung eines Vertrages oder die Minderung der Gegenleistung umfassen kann. Daher bleibt auch das zweifelhafte Verhältnis zu den §§ 123 f ungeklärt (u Rn 66). (3.) Die Vorschrift arbeitet mehrfach mit unbestimmten Rechtsbegriffen, etwa II Nr 2: Anbahnung und Nr 3: ähnliche geschäftliche Kontakte. (4.) Die Vorschrift lässt das Konkurrenzverhältnis von II und III zu mehreren speziell geregelten Arten eines nicht regelgerechten Verhaltens bei Vertragsverhandlungen unbeachtet.

 

Rn 34

Diese Unbestimmtheiten sind gewollt: Die cic ist als allg Rechtsinstitut von Rspr und Lit vorsichtig aus einzelnen Ansätzen im BGB (etwa § 307 aF) entwickelt worden. Der Gesetzgeber des SchRModG hat bloß den so erreichten Stand kodifizieren, aber nicht die Fortentwicklung abschneiden oder wesentliche Streitfragen entscheiden wollen. Für diese Entwicklung bildet die Regelung in II und III bloß einen weiten Rahmen (vgl etwa u. Rn 70 f zur Expertenhaftung).

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