Rn 13

Dieses G kann zu einem Kontrahierungszwang unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung führen (Thüsing/von Hoff NJW 07, 21). Sachlich betrifft es va das Arbeitsrecht, wo ja die Abschluss- (und Inhalts-)freiheit durch die (jetzt vom AGG ersetzten) §§ 611a, 611b, 612 III aF schon vorher stark eingeschränkt war. Doch stehen va in den §§ 1 bis 3, 19 bis 22 AGG auch das Zivilrecht betreffende Vorschriften (s Maier-Reimer NJW 06, 2577; Ring ZGS 06, 371; Wendt/Schäfer JuS 09, 206). Näher § 1 AGG Rn 11.

 

Rn 14

Dazu sei hier nur bemerkt: Von den in Rn 12 genannten Fallgruppen wird durch das AGG wohl keine einzige wirklich zweifelsfrei erfasst. Denn die Merkmale der durch § 1 AGG verbotenen Diskriminierung sind im Wesentlichen durch den Gedanken bestimmt, ein nach den am Zeitgeist ausgerichteten Wertungen politisch unkorrektes Verhalten zu unterbinden. Damit wird die sog political correctness zur Rechtspflicht gemacht (zutr Adomeit NJW 06, 2166). Unberücksichtigt bleibt dagegen etwa die eher zeitlose Sorge einer Familie, die wegen der Zahl ihrer Kinder keinen Wohnungsvermieter findet. Insofern hat das neue Gesetz seine Qualifizierung als ›allgemein‹ nicht verdient. Das Zivilrecht wird es schwer haben, die Wertungswidersprüche auszugleichen, die sich zwischen der Vertragsfreiheit des BGB und dem AGG ergeben (vgl dazu, auch rechtsvergleichend, Lauber, Paritätische Vertragsfreiheit durch reflexiven Diskriminierungsschutz, 10).

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