Rn 47

Die Verbote der Nr 7 (insb Nr 7b) sind auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr gem §§ 310 I, 307 übertragbar (hM; BGH WM 07, 2261; NJW 99, 1031). Dies gilt auch für das Verbot der Freizeichnung von leicht fahrlässigen Verletzungen von Kardinalpflichten (s § 307 Rn 26) durch den Verwender oder seine Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 94, 1063 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92]). Wirksam sind derartige Klauseln auch hier (s § 307 Rn 26) nur, wenn sie sich nicht auf vertragstypische, vorhersehbare, aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehende Schäden erstrecken (BGH NJW 93, 335; Arnold ZGS 04, 20; aA Berger ZIP 06, 2154 f; Langer WM 06, 1237; Michel/Hilpert DB 00, 2516; ausdrücklich offengelassen für Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit BGH WM 07, 2261). Branchentypische Freizeichnungen sind vom Verbot der Nr 7b ausgenommen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 57).

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