Rn 15

Die Nrn 1a und 1b wurden durch das G zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v 22.7.2014 (BGBl I, 1218; dazu Klose NJ 14, 272; Verse ZIP 14, 1809; Haspl BB 14, 771) in das BGB eingefügt. Sie konkretisieren als Spezialregelungen für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen (s § 271a) das allgemeinere Klauselverbot in § 308 Nr 1. Zugleich wird klargestellt, dass § 271a die Bedeutung der allgemeinen Regelung zur Leistungszeit in § 271 für die AGB-Kontrolle nicht einschränkt (BTDrs 18/1309, 20). Zur Erleichterung der Prüfung, ob eine Zeit ›unangemessen‹ lang ist, bestimmt das Gesetz jeweils im 2. Hs der Nrn 1a und 1b, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zeitraum im Zweifel als unangemessen lang anzusehen ist, vorausgesetzt, der Verwender ist kein Verbraucher. Die ›im Zweifel‹-Regelung ist an § 307 II angelehnt. Wie dort (s § 307 Rn 20) obliegt es also dem Verwender der Klausel, besondere Gründe darzulegen, aus denen sich die Angemessenheit des längeren Zeitraums ergibt. Die in den Nrn 1a und 1b bestimmten Zeiträume betragen die Hälfte der in § 271a I und III vorgesehenen Zeiträume. Dieser strenge Maßstab soll verhindern, dass sich va Marktmächtige Schuldner durch Klauseln in AGB zu Lasten ihrer Vertragspartner übermäßig lange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen einräumen (BTDrs 18/1309, 21).

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