Rn 36

Aus dem oben Gesagten folgt, dass Abreden über den Preis, also die für vertraglich vereinbarte Hauptleistungen zu zahlende Vergütung, mangels gesetzlicher Fixierung nicht kontrollfähig sind (BGH NJW 22, 2614 Rz 41; WM 15, 637; 02, 70; NJW 00, 577 (Zinsen); ZIP 20, 1352 (Bereitstellungsprovision); BGHZ 116, 119 (Werklohnabrede); Nobbe WM 08, 185). Hierzu zählen auch Klauseln, die den Preis indirekt dadurch bestimmen oder bestimmbar machen, dass sie für die Preisfindung maßgebliche Faktoren festlegen (BGH NJW 01, 2636 [BGH 12.06.2001 - XI ZR 274/00]) oder ein Nachbewertungsrecht vorsehen (BGH NJW 01, 2401 [BGH 26.01.2001 - V ZR 452/99] zu Verträgen mit der Treuhandanstalt; anders bei Freistellungsklausel im Restitutionszusammenhang, BGH NJW-RR 04, 263 [BGH 14.11.2003 - V ZR 144/03]). Kündigungsentgeltklauseln sind in einem preisregulierten Markt auch dann nicht kontrollfähig, wenn die Regulierung durch behördliche Genehmigung erfolgt (BGH NJW 07, 3344; NJW 98, 3188). Liegen gesetzliche Preisregelungen (feste Sätze oder Rahmengebühren) vor, unterliegt die Klausel dagegen der Inhaltskontrolle (BGHZ 115, 391; NJW 92, 746; 20, 2726 zu § 41 II ZKG). Das Gleiche gilt für Fälligkeits- und sonstige Zahlungsklauseln, bei deren Fehlen dispositives Gesetzesrecht gelten würde (Preisnebenabreden) wie Klauseln über Preisänderungen (BGH WM 83, 731), Zahlungsbedingungen, Zinsanpassungsklauseln (BGHZ 93, 255; Hamm WM 03, 1170), Preisanpassungs- (›Spannungs‹)klauseln (BGH NJW 14, 3508; 14, 2708; 14, 2715), Fälligkeits- und Wertsicherungsklauseln (BGHZ 81, 242), Kostenerhöhungsklauseln/Kostenelementeklauseln (BGH NJW 07, 1054; NJW-RR 05, 1717), die Vereinbarung besonderer Preiszuschläge (BGHZ 93, 361), Klauseln, die Höhe und zugleich Voraussetzungen des Entstehens des Anspruchs regeln (BGHZ 93, 365), Erhöhungsvorbehalte nach § 651f (BGH NJW 03, 508 zu § 651a IV aF), Skonti und Rabatte (BGH NJW 94, 1063), Wertstellungsklauseln (BGHZ 106, 263). Kontrollfähig ist der Verteilungsplan der GEMA im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verlagsbeteiligung (Köln WRP 23, 377).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge