Rn 20

Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 307 ff kann von der gem § 3 UKlaG zuständigen anspruchsberechtigten Stelle ein Unterlassungs- und ggf Widerrufsanspruch nach § 1 UKlaG vor dem nach § 6 UKlaG zuständigen LG geltend gemacht werden. Parallel kann der Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung iSv § 8 III Nr 3 UWG ein Beseitigungsanspruch aus §§ 3a, 8 I 1 UWG zustehen (BGH ZIP 18, 376). Str ist, ob dieser auch auf Rückzahlung unzulässiger Entgelte an betroffene Verbraucher gerichtet sein kann (so Dresd ZIP 18, 1919; abl Baldus/Siedler BKR 18, 412; Schultheiß WM 19, 9, 12). Die Verwendung unwirksamer Klauseln kann zudem einen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz nach §§ 280, 311 II begründen (BGH NJW 94, 2754 [BGH 14.06.1994 - XI ZR 210/93]).

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