Rn 28

Die Voraussetzungen des II gelten auch für die Einbeziehung von Neufassungen der AGB in einen bereits unter Einbeziehung von AGB geschlossenen Vertrag. § 308 Nr 5 erlaubt aber dem Verwender für diese Fälle, unter den dort genannten Voraussetzungen die nach § 305 II Hs 2 notwendige Einverständniserklärung des Kunden durch eine AGB-Klausel zu fingieren. Eine in AGB vorgesehene Zustimmungsfiktion ist dagegen nach neuer Rspr des BGH gem § 307 I 1, II Nr 1 unzulässig für weitreichende, die Grundlagen der Rechtsbeziehungen der Parteien betreffende Änderungen. Sie bedürfen eines den Voraussetzungen der §§ 305 II, 311 I, 145 ff genügenden Änderungsvertrags (BGH NJW 21, 2273 zur Unzulässigkeit von Nr 1 [2] AGB-Banken; dazu Berger/Nettekoven EWiR 21, 483; Rodi WM 21, 1310/1357).

 

Rn 29

Wird ein Vertrag durch Individualvereinbarung geändert bzw erweitert, bedarf es keiner neuen Einbeziehungsvereinbarung (Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 46). Klauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Abänderungsrecht zugestehen, sind unzulässig (BGHZ 136, 402). Anlass und Umfang der Änderung müssen vielmehr in der Klausel in einer den Anforderungen des Transparenzgebots (s § 307 Rn 13) genügenden Weise konkretisiert werden. Die Ausübung des Rechts muss zudem auf triftige Gründe beschränkt werden (MüKo/Fornasier § 305 Rz 93 f).

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