Rn 30

Für die Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern iSv § 14 finden § 305 II, III keine Anwendung (§ 310 I 1). Für sie gelten insoweit die allg rechtsgeschäftlichen Grundsätze.

 

Rn 31

Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner über die Geltung der AGB. Der eine Teil muss zum Ausdruck bringen, dass neben dem individualvertraglich vereinbarten ›Vertragskern‹ auch bestimmte, klar und unzweideutig bezeichnete (BGHZ 102, 304) AGB Vertragsinhalt werden sollen. Der andere Teil muss hiermit einverstanden sein (BGHZ 117, 194) bzw der Geltung der AGB nicht widersprechen, etwa durch Verweis auf eine eigene Abwehrklausel (BGH NJW-RR 01, 484 [BGH 24.10.2000 - X ZR 42/99]; v Westphalen NJW 02, 1689). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die AGB dem zum Vertragsschluss führenden Schreiben des Verwenders beigefügt sind, solange klar und eindeutig auf sie hingewiesen wird und der Vertragspartner des Verwenders, etwa durch den Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden, in der Lage ist, sich über die AGB ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (BGH NJW 02, 372 [BGH 01.03.2001 - I ZR 211/98]).

 

Rn 32

Bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsverträgen genügt es im Hinblick auf die Bedeutung der englischen Sprache als lingua franca des internationalen Wirtschaftsverkehrs, wenn Hinweis und Text der AGB auf Englisch vorliegen, auch wenn diese nicht Verhandlungs- und Vertragssprache ist (Karlsr DZWiR 94, 70; Hambg NJW 80, 1232 [OLG Hamburg 01.06.1979 - 11 U 32/79]). Im internationalen Handel ist allerdings erforderlich, dass der Verwender seinem Vertragspartner die AGB übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH NJW 02, 370 [BGH 31.10.2001 - VIII ZR 60/01] für einen dem CISG unterliegenden Vertrag). Dies gilt nicht im grenzüberschreitenden Inter-Banken-Verkehr (BGH WM 04, 1177).

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