Rn 19

Nr 1 verlangt einen ausdrücklichen, schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Hinweis des Verwenders auf die hinreichend individualisierten AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 88, 1212 [BGH 03.12.1987 - VII ZR 374/86]). Dies gilt auch für die Änderung von AGB (Hamm BB 79, 1789). Ist der Vertrag schriftform- oder beurkundungsbedürftig, erstreckt sich dieses Formerfordernis auch auf den Hinweis (Staud/Mäsch § 305 Rz 130; BRHP/Becker § 305 Rz 47). Der Hinweis muss so klar, übersichtlich und lesbar sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (BGH NJW-RR 87, 113 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 137/85]; zu den drucktechnischen Anforderungen vgl BGH BB 83, 2074). Der bloße Abdruck auf der Rückseite des Vertragstextes reicht nicht aus. Es muss auf der Vorderseite ein Hinweis auf die AGB auf der Rückseite erfolgen (Ddorf VersR 82, 872; LG Münster VersR 80, 100). Der Hinweis auf ›umseitige AGB‹ erfasst aber nur denjenigen Teil des auf der Rückseite abgedruckten Textes, der die Überschrift ›AGB‹ trägt (BGH NJW 87, 2432 [BGH 14.01.1987 - IVa ZR 130/85]). Sollen Anlagen zu AGB Vertragsbestandteil werden, reicht der Hinweis, diese seien ›zu beachten‹, uU nicht aus (BGH NJW 20, 3306 [BGH 28.05.2020 - I ZR 40/19] Rz 53). Der ausdrückliche Hinweis muss bei Vertragsschluss erfolgen. Ein nachträglicher Hinweis, zB auf der Rechnung, dem Lieferschein oder der Eintrittskarte, erfüllt die Einbeziehungsvoraussetzungen des II nicht (BRHP/Becker § 305 Rz 46).

 

Rn 20

Der ausdrückliche Hinweis kann durch einen entspr deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses (nicht der Erfüllungshandlung!) ersetzt werden, vorausgesetzt, ein Hinweis ist wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich. Der Kunde muss den Aushang ohne weiteres erkennen können (BRHP/Becker § 305 Rz 52; U/B/H/Ulmer/Habersack § 305 Rz 144). Dieser muss nur den Hinweis, nicht aber die AGB selbst enthalten (Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 29; str). Gemeint sind damit va die typischen, zumeist konkludent abgeschlossenen Massengeschäfte des täglichen Lebens, bei denen entweder ein Hinweis mangels persönlichen Kontakts ausgeschlossen ist (Parkplatz, Parkhaus, Schließfächer usw, BGH NJW 20, 755 Rz 16; LG Frankfurt/M NJW-RR 88, 955; LG Essen VersR 95, 1198), oder jedenfalls eine unverhältnismäßige und im Grunde überflüssige Erschwerung darstellen würde, wie etwa im Theater, bei Sportveranstaltungen, in Kinos oder Kfz-Waschanlagen (BGH NJW 05, 424 [BGH 30.11.2004 - X ZR 133/03]), oder es sich um ein Routinegeschäft mit schnell wechselndem Publikum handelt (Auktion Celle NJW-RR 11, 132 [BGH 11.11.2010 - VII ZR 44/10]).

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