Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Rechts des Niederlassungsorts des der Schuld eines Dritten Beitretenden bei Art. 28 Abs. 2 EGBGB

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einen Vertrag mit Verbindung zu einem ausländischen Staat, durch den eine Vertragspartei der Schuld eines Dritten ggü. der anderen Vertragspartei beitritt, ist gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich das Recht des Niederlassungsortes des Beitretenden anzuwenden. Allein der dem Schuldbeitritt immanente Zusammenhang mit dem Recht der ursprünglichen Schuld hat regelmäßig keine ausreichend starke Indizwirkung, um eine engere Verbindung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 28 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 12 U 11/05)

LG Hamburg (Entscheidung vom 04.04.2005; Aktenzeichen 417 O 13/04)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 21.12.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Softwarelizenzvertrages.

Rz. 2

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in H., schloss im Jahr 2001 mit der in Kanada gegründeten und ansässigen K. Software Corporation Inc. (künftig: K. Inc.) einen umfangreichen Softwarelizenzvertrag und einen zugehörigen Wartungsvertrag. Es wurde die Geltung deutschen Rechts vereinbart und Hamburg als Gerichtsstand bestimmt.

Rz. 3

Mit Vertrag vom 3.8.2001 wurde zwischen K. Inc. und deren Eigentümer J. B. sowie der Beklagten, einem in Delaware gegründeten und in Kalifornien ansässigen Unternehmen und deren in Kanada gegründeten und ansässigen Tochtergesellschaft F. Canada Corp., die Übernahme von K. Inc. vereinbart. Zwischen den Parteien ist streitig, ob nicht nur die F. Canada Corp., sondern auch die Beklagte mit der Übernahme Pflichten aus dem Vertrag der Klägerin mit K. Inc. übernommen hat. Die F. Canada Corp. und die K. Inc. schlossen am 30.8.2001 unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 3.8.2001 einen Vertrag über die Übertragung aller vom Hauptvertrag erfassten Gegenstände auf den Käufer, der alle übernommenen Pflichten zu erfüllen übernimmt.

Rz. 4

Mit Schreiben vom 6.11.2001, welches der Klägerin übermittelt wurde, teilte der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich Geschäftsführer der F. Canada Corp. war, mit, die Beklagte habe die Vermögenswerte und bestimmte Verbindlichkeiten der K. Inc. übernommen.

Rz. 5

In der Folgezeit kam es im Rahmen der Durchführung der Softwareverträge zu mehreren persönlichen und schriftlichen Kontakten der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten und deren kanadischer und englischer Tochtergesellschaft. Mit einer Vereinbarung vom 27.2.2002 wurde die Lieferfrist des ursprünglichen Softwarelizenzvertrages verlängert. In dem Schriftstück heißt es in der für die Auftragnehmerin vorgesehenen Unterschriftenzeile "F. Canada Corp.".

Rz. 6

Die Leistungen zur Erfüllung der Softwareverträge wurden nur teilweise erbracht. Nachdem die Klägerin mehrfach erfolglos Fristen zur Vertragserfüllung gesetzt hatte, verlangte sie mit Schreiben vom 21.1.2003 von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Diesen macht sie nunmehr mit der Klage geltend.

Rz. 7

Das LG hat die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung dem Grunde nach festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 9

Das Berufungsgericht bejaht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001/EG des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (im Folgenden: EuGVVO). Die Beklagte müsse sich aufgrund einer wirksamen Schuldübernahme die Gerichtsstandsvereinbarung im Softwarelizenzvertrag vom 15.1.2001 entgegenhalten lassen. Die Gerichtsstandsvereinbarung wirke auch ggü. dem Übernehmer, gleich ob sie kumulativ oder privativ erfolgt sei.

Rz. 10

Das Berufungsgericht lässt es offen, ob die Beklagte die Verpflichtungen der K. Inc. im Wege einer privativen Schuldübernahme bereits bei der Übernahme der K. Inc. übernommen habe. Jedenfalls sei sie später der von der F. Canada Corp. übernommenen Erfüllungspflicht durch ihr Verhalten ggü. der Klägerin beigetreten. Für die Frage der Wirksamkeit des Schuldbeitritts gelte zwar grundsätzlich mangels Rechtswahl das Recht am Sitz des Beitretenden. Jedoch sei der Schuldbeitritt bei einem wesentlich engeren Zusammenhang mit der übernommenen Schuld nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB akzessorisch an das Statut der übernommenen Schuld anzuknüpfen. Ein solcher engerer Zusammenhang bestehe hier.

II.

Rz. 11

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 12

Die zwischen der Klägerin und K. Inc. getroffene Gerichtsstandsvereinbarung kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nur begründen, wenn die Beklagte sich die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund einer wirksamen Schuldübernahme entgegenhalten lassen muss. Das Berufungsgericht bejaht einen Schuldbeitritt. Seine Erwägungen zur privativen Schuldübernahme sind hypothetischer Natur. Denn es hat offen gelassen, ob - was nach den getroffenen Feststellungen eher fern liegt - eine solche Schuldübernahme vorliegt.

Rz. 13

Die Feststellung, ein Schuldbeitritt sei erfolgt, ist rechtsfehlerhaft getroffen, da das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht deutsches materielles Recht anwendet. Die Beurteilung, ob die Beklagte wirksam einer Schuld der F. Canada Corp. beigetreten ist, hat nach dem Recht des Niederlassungsortes der Beklagten zu erfolgen.

Rz. 14

1. Für den Schuldbeitritt ist nach dem für die Beurteilung des Falles noch anwendbaren Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB grundsätzlich an den Niederlassungsort des Beitretenden anzuknüpfen, denn dieser erbringt die charakteristische Leistung (Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 33 EGBGB Rz. 60; Staudinger/Hausmann, BGB (2002), Art. 33 EGBGB Rz. 96; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 33 EGBGB Rz. 13; von Bar, IPRax 1991, 197, 198; Girsberger, ZVglRWiss 88 (1989), 31, 37; Soergel/v. Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 33 Rz. 34; Siedel, Kollisionsrechtliche Anknüpfung vertraglicher und gesetzlicher Schuldübernahme, S. 74 ff.; a.A.: Kegel/Schurig, IPR, 9. Aufl., S. 761). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB kann eine akzessorische Anknüpfung an das Statut der übernommenen Schuld erfolgen, wenn zu diesem eine engere Verbindung als zum Niederlassungsort des Beitretenden besteht (Martiny in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 60; einschränkend Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 96; Soergel/v. Hoffmann, a.a.O., Rz. 34). Allein der dem Schuldbeitritt immanente Zusammenhang mit dem Recht der ursprünglichen Schuld hat regelmäßig keine ausreichend starke Indizwirkung, um eine engere Verbindung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen. Dies kann für den Schuldbeitritt nicht anders beurteilt werden als für die Bürgschaft und die Garantie, deren Statut regelmäßig an den Niederlassungsort des Bürgen bzw. Garanten angeknüpft wird (BGH, Urt. v. 28.1.1993 - IX ZR 259/91, BGHZ 121, 224 [228]; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569 [2570]) und von denen der Schuldbeitritt häufig abzugrenzen ist. Um zu vermeiden, dass diese Abgrenzung schon auf der kollisionsrechtlichen Ebene bei der Bestimmung des Vertragsstatuts vorgenommen werden muss, sind die einzelnen Sicherungsmittel nach denselben Kriterien anzuknüpfen (von Bar, a.a.O., S. 198; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 96; Soergel/v. Hoffmann, a.a.O., Rz. 34; Girsberger, a.a.O., S. 37; Siedel, a.a.O., S. 75 f.; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 33 Rz. 60).

Rz. 15

2. Ob im Einzelfall die Gesamtumstände ausnahmsweise eine engere Verbindung zur mitübernommenen Schuld ergeben, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die engste Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 9.3.1977 - IV ZR 112/76, NJW 1977, 1586; Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206 [210]; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 132/05, NJW-RR 2009, 173 [175]). Der hiernach gebotenen Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

Rz. 16

a) Das Berufungsgericht folgert einen engen Zusammenhang zur übernommenen Schuld daraus, dass die Schuldübernahme in die Gesamtübernahme von K. Inc. im Wege des asset deal eingebettet gewesen sei und im Ergebnis zu einem Austausch der Vertragspartnerin der Klägerin geführt habe. Durch eine zeitliche Streckung, indem zunächst F. Canada Corp. die K. Inc. übernommen habe und die Beklagte die Verpflichtungen aus den Softwareverträgen erst anschließend übernommen habe oder ihnen beigetreten sei, habe die Beklagte keine andere Rechtsposition als bei sofortiger Übernahme erreichen können und sollen, zumal die Initiative zur Übernahme von K. Inc. von ihr ausgegangen sei.

Rz. 17

Dies steht nicht im Einklang mit den sonstigen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat. Dieses sieht einen Schuldbeitritt der Beklagten (erst) in einer vertraglichen Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten, die sich aus dem Gesamtverhalten im Rahmen der Abwicklung der Softwareverträge ergebe. Es stellt gerade nicht fest, dass der asset deal eine Übernahme von Verpflichtungen ggü. der Klägerin durch die Beklagte vorsah. Sollte die Übernahme aber nur durch F. Canada Corp. erfolgen, stellt sich der aus dem späteren Verhalten gefolgerte Schuldbeitritt der Beklagten nicht als in den asset deal eingebettet dar. Warum die Beklagte unter diesen Umständen so zu stellen sein soll, als hätte sie die Verpflichtungen unmittelbar von K. Inc. (mit-)übernommen, erschließt sich bei diesen Gegebenheiten nicht. Dahinstehen kann deshalb, ob bei einer privativen Schuldübernahme das Recht der übernommenen Schuld maßgeblich wäre, wie das Berufungsgericht wohl annehmen will. Das ist hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit der Verpflichtungen des Neuschuldners zweifelhaft (vgl. Soergel/v. Hoffmann, a.a.O., Rz. 42; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 100; Martiny in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 59; Girsberger, a.a.O.).

Rz. 18

Auch die Auffassung, die Übernahme habe zu einem Austausch der Vertragspartnerin der Klägerin geführt, widerspricht den übrigen Feststellungen, da bei einem Schuldbeitritt der alte Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt.

Rz. 19

b) Das Berufungsgericht sieht als weiteren auf deutsches Recht hinweisenden Umstand, dass der Schuldbeitritt aus dem Gesamtverhalten der Beklagten bei der Vertragsdurchführung folge, weshalb auch insoweit die deutschem Recht unterliegenden Softwareverträge eine maßgebende Rolle gespielt hätten.

Rz. 20

Damit stellt das Berufungsgericht letztlich auf das Statut der übernommenen Schuld ab und misst ihm eine größere Bedeutung bei, als ihm zukommt. Dass bei dem Schuldbeitritt die Verträge, aus denen sich die übernommene Verpflichtung ergibt, eine Rolle spielen, liegt in der Natur der Sache. Ihre Bedeutung für das anwendbare Recht wird nicht gesteigert, wenn der Schuldbeitritt daraus folgt, dass der Beitretende im Rahmen der Vertragserfüllung tätig wird.

Rz. 21

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist damit insgesamt rechtsfehlerhaft und kann der Revisionsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Senat kann, da weitere relevante Feststellungen nicht zu erwarten sind, auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen, ob eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem Niederlassungsort der Beklagten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569). Dies ist nicht der Fall.

Rz. 22

Dabei muss der Senat nicht die umstrittene Frage entscheiden, in welchem Rangverhältnis die einzelnen Absätze des Art. 28 EGBGB stehen (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206 [209]; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rz. 110). Auch wenn man mit Teilen der Literatur davon ausgeht, dass Art. 28 Abs. 5 EGBGB der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht als im Rang nachgeordnet anzusehen ist, besteht die engere Verbindung hier zum Recht des Niederlassungsorts der Beklagten.

Rz. 23

aa) Auf die deutsche Rechtsordnung weist hin, dass persönliche Kontakte zwischen den Parteien vornehmlich in Deutschland stattfanden, nämlich bei Treffen am 18./19.10.2001, am 11.12.2002 und möglicherweise im Januar 2002. Unter anderem auf diese Treffen stützt das Berufungsgericht seine Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses. Zudem sind jedenfalls Teile der übernommenen Leistung, um die die Parteien streiten, am Sitz der Klägerin, also in Deutschland zu erbringen, wo das englische Tochterunternehmen der Beklagten auch tatsächlich Leistungshandlungen wie Installation, Training und Wartung vorgenommen hat.

Rz. 24

bb) Diese Umstände übertreffen jedoch auch in ihrer Kumulation nicht das Gewicht, das dem Niederlassungsort der Beklagten zukommt.

Rz. 25

(1) Der Ort der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses hat nur eine schwache Indizwirkung (vgl. BAGE 71, 297 [313]; 63, 17, 28; RGZ 61, 343 [345 f.]; Staudinger/Magnus, BGB (2002), Art. 28 EGBGB Rz. 45; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rz. 94). Er hängt häufig nur vom Zufall ab und besagt regelmäßig nichts über die Interessen der Vertragsparteien. Der Umstand, dass die Treffen der Parteien zumeist in Deutschland stattfanden, ist vorwiegend darauf zurückzuführen, dass hier Vertragsleistungen des Softwarelizenzvertrags auszuführen waren, dessen Leistungsverpflichtung die Beklagte nach dem Klagevorbringen übernommen haben soll. Dem Ort der Treffen kommt daher kaum eigenständige Bedeutung zu. Weiter abgeschwächt wird die Indizwirkung dadurch, dass mindestens ein Treffen am 19./20.6.2002 der Klägerin mit Mitarbeitern der kanadischen und der englischen Tochter der Beklagten nicht in Deutschland, sondern in Montreal stattfand.

Rz. 26

(2) Von nur geringer Bedeutung für die Anknüpfung wäre der Erfüllungsort, auch wenn er in Deutschland läge. Zur Erfüllung der angeblich von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen aus dem Softwarelizenzvertrag waren neben der in Deutschland vorzunehmenden Installation weitere erhebliche Arbeiten insb. zur Erstellung des Programms erforderlich, die nicht in Deutschland erfolgten.

Rz. 27

(3) Den auf Deutschland hinweisenden Indizien steht als Anknüpfungsmerkmal der Niederlassungsort der Beklagten als Erbringer der charakteristischen Leistung gegenüber, dem das Gesetz durch die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB besonderes Gewicht beimisst. Dieses ist beim Schuldbeitritt als besonders hoch anzusehen, weil der Beitretende vom Vertragsstatut erheblich mehr betroffen ist als der Gläubiger der übernommenen Schuld. Dieser erbringt beim Schuldbeitritt keine Leistung. Er ist nicht besonders schützenswert, weil ihm lediglich ein weiterer Schuldner entsteht und er keine Nachteile aus dem Rechtsgeschäft erfährt. Insb. bleiben die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft mit dem ursprünglichen Schuldner bestehen.

Rz. 28

Nach den Gesamtumständen besteht daher keine engere Beziehung zum deutschen Recht i.S.v. Art. 28 Abs. 5 EGBGB, so dass es bei der Anknüpfung an den Niederlassungsort der Beklagten zu verbleiben hat.

III.

Rz. 29

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das am Niederlassungsort der Beklagten geltende Recht zu ermitteln.

Rz. 30

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass sich die deutsche internationale Zuständigkeit nur aus Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ableiten ließe und das Berufungsgericht erneut zur Annahme eines Schuldbeitritts gelangen, wird es eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AEUV zur Klärung der Frage zu erwägen haben, ob demjenigen, der der Schuld eines Dritten beigetreten ist, eine Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden kann, die zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO wirksam vereinbart wurde (vgl. OGH, Urt. v. 5.6.2007 - 10 Ob 40/07s, IHR 2008, 40 und Urt. v. 8.9.2005 - 8 Ob 83/05x, IHR 2006, 122; EuGH, Urt. v. 14.7.1983 - C-201/83, Slg. 1983, 02503 "Gerling Konzern Speziale"; Urt. v. 19.6.1984 - C-71/83, Slg. 1984, 02417 "Tilly Russ"; Urteil vom 16.3.1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-01597 "Transporti Castelletti"; Urt. v. 9.11.2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-09337 "Coreck Maritime").

 

Fundstellen

Haufe-Index 2545131

BB 2010, 3034

NJW 2010, 8

BauR 2011, 260

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2011, 130

EWiR 2011, 47

WM 2011, 282

ZIP 2011, 338

MDR 2011, 16

RIW 2011, 165

GWR 2010, 606

ZBB 2011, 84

ELF 2010, 133

EuLF 2010, 292

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