Rn 1

Mit § 292 wird eine Mindesthaftung des auf Herausgabe verklagten Schuldners begründet, welche immer dann eingreift, wenn der Schuldner nicht nach der Art des Schuldverhältnisses (etwa § 848) oder wegen Verzugs (§ 287) weitergehend haftet, § 292 I aE. Wie bei § 291 geht es darum, dass der Schuldner, der es zum Prozess hat kommen lassen, damit verbundene Risiken trägt. Da nach § 286 I 2 mit der Klageerhebung regelmäßig auch der Verzug des Schuldners eintritt (Ausnahmen: §§ 280 I 2, 286 IV sowie die Klage auf künftige Leistung), wird auf den sich aus § 292 ergebenden Haftungsstandard (s.u. Rn 4) nur selten zurückgegriffen werden müssen; die praktische Bedeutung der Vorschrift ist daher gering (Jauernig/Stadler § 292 Rz 1). Sie folgt va aus der Verweisungskette der §§ 819 I, 818 IV (s § 818 Rn 39). Das zu § 291 (s dort Rn 2) erörterte Übergangsproblem stellt sich auch für § 292, jedoch haben sich dessen Rechtsfolgen nicht geändert, so dass hier keine Vergrößerung der praktischen Relevanz eintreten kann.

 

Rn 2

§ 292 umfasst alle schuldrechtlichen Herausgabeansprüche (s BGH NZM 09, 701 [BGH 12.08.2009 - XII ZR 76/08] Rz 21 [Rückgabe der Mietsache; Herausgabe von Nutzungen]) inkl der Bereicherungsansprüche, wie die Verweisung auf die ›allgemeinen Vorschriften‹ in § 818 IV bestätigt (§ 818 Rn 39); für dingliche Herausgabeansprüche existieren hingegen gesonderte Regelungen (etwa §§ 1065, 1227). Die Vorschrift führt zu einer Gleichbehandlung der zwischen Gläubiger und Schuldner eines rechtshängigen Herausgabeanspruchs und zwischen Eigentümer und Besitzer seit Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl NK/Schanbacher § 292 Rz 1).

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