Rn 38

In bestimmten Situationen tritt eine Verschärfung der Verantwortung aufgrund einer vorangegangenen Pflichtverletzung ein: Ist der Schuldner mit der Leistung in Verzug (s § 286 Rn 5 ff), dann hat er eine während des Verzugs durch Zufall, dh ohne sein Verschulden, eintretende Unmöglichkeit stets zu vertreten, § 287 S 2; eine Entlastung ist nur möglich, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre, § 287 S 2 aE (§ 287 Rn 5). Für Zufall, dh unabhängig von Verschulden, haftet auch der Deliktsschuldner, der aufgrund seiner unerlaubten Handlung zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat, (§ 848 Rn 1). Der Gedanke, dass das Fehlverhalten eines Teils, welches eine Risikoerhöhung nach sich zieht, bei diesem zu einer Haftungsverschärfung führt, ist ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts, welcher sich auch an anderer Stelle niedergeschlagen hat (vgl Schmidt-Kessel Standards vertraglicher Haftung 330 ff). Das gilt etwa für § 447 II, welcher eine zusätzliche Haftung des Verkäufers für den Fall begründet, dass dieser von Versendungsanweisungen des Käufers zu Unrecht abweicht (s § 447 Rn 16). Ebenso bewirkt die Haftung des Entleihers nach § 603 2, bei der sich das Vertretenmüssen nur auf die vertragswidrige Weitergabe beziehen muss (BGH NJW 10, 3087 [BGH 04.08.2010 - XII ZR 118/08] Rz 9), für spätere Schäden eine verschuldensunabhängige Haftung (nach § 540 II wird hingegen nur ein Verschulden des Dritten zugerechnet).

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