Rn 37

Nach altem Schuldrecht führte zudem der Umstand, dass eine Störung des Vertrages bereits bei Vertragsschluss vorlag, im Grundsatz zu einer von Fahrlässigkeit unabhängigen Haftung (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht AT Rz 600; Ausn: Sachmängel beim Kauf). Während diese Haftung durch den neuen § 311a erheblich gemildert worden ist (s.o. Rn 17), ist es für anfängliche Mängel der Mietsache bei der alten Rechtslage geblieben: Nach § 536a I Var 1 haftet der Vermieter für derartige Mängel unabhängig davon, ob er diesbezüglich unsorgfältig gehandelt hat oder den Mangel hätte erkennen können. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 311a II 2 und zu § 276 I 1. Für die sonstigen Konstellationen ist die Rückkehr zum alten Recht in AGB regelmäßig ausgeschlossen (BGH NJW 06, 47, 50 [BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05] [Rechtsmängel beim Kauf]).

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