Rn 2

Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vorstand des Kegelvereins kauft Aktien auf Kredit). Die Gegenmeinung löst diese Fälle mit den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (Soergel/Hadding Rz 20; so zur Stiftung BGH NJW 21, 2036 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20]). Aufgrund der vereinsrechtlichen Zuständigkeitsordnung kann der Vorstand den Verein nicht zu außerhalb seiner Zuständigkeit liegenden Grundlagengeschäften verpflichten (zB nicht zu Satzungsänderungen, Soergel/Hadding Rz 20). Hat nach Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 889 ff ZPO), die grds von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl abzugeben ist, das einzige (verbliebene) Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt, ohne dass ein neues bestellt wurde, bleibt es zur Abgabe verpflichtet, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre (BGH NJW-RR 07, 185, 186 [BGH 28.09.2006 - I ZB 35/06]).

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