Rn 1

Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand iSd BGB, mit den übrigen bilden sie den Gesamt- oder erweiterten Vorstand (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2005). Die Satzung muss Klarheit schaffen, wer vertretungsbefugt ist und wer nicht, andernfalls liegt ein Eintragungshindernis vor, zB wenn die Mitglieder eines vierköpfigen Vorstandes gegenseitig vertretungsbefugt sind (Celle FGPrax 10, 303, 304). Der Vorstand kann Dritten zwar für einzelne Angelegenheiten Vollmachten erteilen, darf aber seine Organstellung nicht durch eine Generalvollmacht unterlaufen (München NJW-RR 91, 893 [OLG München 27.09.1989 - 7 U 2438/89]; BRHP/Schöpflin Rz 19), auch nicht satzungswidrig wesentliche Aufgaben durch Vertrag gegen Entgelt auf eine Gesellschaft delegieren (Brandbg NZG 22, 929, 931 f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]).

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