Rn 2

Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er auch im öffentlichen Recht angewendet (zB BGHZ 151, 337, 352 zu § 14 PostG aF oder BGH NJW 64, 1670 zum SchulR). § 93 III 2 BauGB verweist sogar ausdrücklich auf § 254. Weiter gilt § 254 bei Aufopferungsansprüchen (BGHZ 45, 290, 294 ff) und beim enteignungsgleichen Eingriff für das Unterlassen der Schadensminderung (BGHZ 90, 17, 32 ff).

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