Rn 21

Unter § 252 fällt auch der durch das Schadensereignis verhinderte Gewinn aus Kapitalanlagen. Bei Schuldnerverzug des Schädigers bilden die Verzugszinsen nach § 288 die Untergrenze. Doch kann nach § 288 IV auch ein weiterer Schaden ersetzt verlangt werden. Hierunter fällt grds auch der Gewinn aus Spekulationsgeschäften (so schon RG JW 11, 35, jetzt BGH ZIP 02, 895, 896). Doch ist für den Nachweis zu beachten, dass sich im Nachhinein mit den erst später erlangten Kenntnissen leicht erfolgreich spekulieren lässt. Daher tut der Geschädigte gut daran, wenn er seine Absichten dem Schuldner beizeiten mitteilt (BGH WM 60, 861). Allerdings ist dies (auch unter dem Gesichtspunkt von § 254 II 1) idR nicht notwendig (BGH ZIP 02, 895, 897). Denn die nötige Wahrscheinlichkeit für vom Geschädigten geplante Geschäfte lässt sich auch anders beweisen, etwa dadurch, dass er entspr Geschäfte mit seinem verfügbaren Kapital wirklich ausgeführt hat (BGH aaO). Auch das Unterlassen einer Kreditaufnahme für die durch den Verzug gehinderten Geschäfte verletzt idR keine Obliegenheit des Gläubigers (BGH NJW 89, 290, 291 [BGH 26.05.1988 - III ZR 42/87] mN; ZIP aaO 898).

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