Rn 18

Im Vorfeld jedes Ersatzanspruchs (auch bei § 249) können dem Geschädigten Kosten für die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens und des zum Ersatz verpflichteten Schädigers entstehen. BGHZ 66, 112, 115 hat diesen Aufwand jedoch ›aus Erwägungen des Verantwortungsbereichs und der Praktikabilität‹ idR für nicht ersatzfähig gehalten. Das soll nicht nur für einen Aufwand an Freizeit gelten, sondern auch für eigens angestellte und zu bezahlende Arbeitskräfte. Eine Ausnahme wird freilich unter Berufung auf RGZ 150, 37 für ›ganz ungewöhnliche‹ Belastungen angenommen, ›die sich über viele Jahre hingezogen und sogar (die) wirtschaftliche Existenz gefährdet hatten‹ (BGHZ aaO). IÜ hat der BGH seine grds Haltung noch mehrfach bestätigt (etwa BGHZ 75, 230, 231 f; 127, 348). Dagegen hat er in BGHZ 76, 216 die Kosten für infolge von Diebstahl nötig gewordene Revisionsarbeiten in einer Bibliothek ersetzen wollen. Hieran ist richtig, dass die Kosten auf konkrete Schadensfälle bezogen und abgrenzbar sein müssen. Wenn das vorliegt, dürfte aber der Ersatz nicht zu versagen sein; ein bloßer Verlust an Freizeit genügt freilich schon wegen § 253 I nicht. Vgl Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 XIV 3 S 386 f mN. Zum Ersatz der Gutachten-(Schadensermittlungs-)kosten bei Reparatur von Kfz (dort bejaht) § 249 Rn 36. Auch die Kosten einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH NJW 13, 3634 [BGH 17.09.2013 - VI ZR 95/13]). Eine pauschale Abgeltung für Aufwand und Kosten bei der Abwicklung eines Schadensfalls wird bei Verkehrsunfällen kraft Richterrechts gewährt (›Kostenpauschale‹, die dem Umstand geschuldet ist, dass es sich um ein Massengeschäft handelt, bei welchem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt, so BGH NJW 12, 2267 [BGH 08.05.2012 - VI ZR 37/11]), kommt aber für sonstige Schadensfälle nicht in Betracht (BGH aaO).

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