Rn 7

Der Gläubiger soll nach II 1 in Geld entschädigt werden können, wenn die Herstellung den Schädiger unverhältnismäßig teuer käme (§ 249 I) oder die nach § 249 II geschuldeten Herstellungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Hierfür gilt bei Kfz die 130 %-Grenze (wenngleich dort nicht über § 251, sondern über das Gebot der Wirtschaftlichkeit begründet, § 249 Rn 9, 29). Diese kann aber auf andere Sachen nicht schematisch übertragen werden. Vielmehr bedarf es dort einer Abwägung der beiderseitigen Interessen und sogar des beiderseitigen Verschuldensgrades (vgl BGHZ 59, 365, 368; NJW 88, 699, 700; 10, 2341 Tz 20), wobei der Schädiger – wie bei § 249 (dort Rn 35) – das Prognoserisiko trägt. Für den Grundstückskauf sind Mängelbeseitigungskosten nach Ansicht des BGH (BGHZ 200, 350) unverhältnismäßig, wenn sie den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen; der Käufer ist mit seinem Schadensersatz dann auf den mangelbedingten Minderwert beschränkt. Wenn die Herstellung nur immateriellen Interessen dient, passt II 1 überhaupt nicht. Für Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit verbietet sich eine ›Wirtschaftlichkeitsbetrachtung‹, einen ›wirtschaftlichen Totalschaden‹ beim Menschen sollte es gerade nicht geben (verfehlt daher BGHZ 63, 295: Kosten der Beseitigung einer Unfallnarbe von 2.500 DM als unverhältnismäßig angesehen).

 

Rn 8

In der Nähe dieser Problematik steht auch der Modellbootfall von BGHZ 92, 85: Ein vom Geschädigten in jahrelanger Arbeit hergestelltes Modellboot war nicht reparaturfähig zerstört worden. Hier soll nur Geldersatz nach I Alt 1 verlangt werden können. Hierfür ist der Wert der aufgewendeten Arbeit und des Materials keine geeignete Schätzungsgrundlage für § 287 ZPO (BGHZ aaO 92). Der BGH (aaO 93) weicht daher aus ›auf einen Vergleich mit ähnlichen Objekten, die einen Marktpreis haben‹ (aber das hilft nicht immer).

 

Rn 9

Die Beschädigung eines auf Dauer gepflanzten Baumes bedeutet wegen § 94 I 2 rechtlich eine Beschädigung des Grundstücks (BGH NJW 06, 1424 mN). Gleiches gilt für ein Gebäude (BGHZ 102, 322, 325). Zu ersetzen ist also der oft schwer feststellbare Minderwert des Grundstücks. Die Kosten einer verfrüht nötigen Neuanpflanzung sollen nur bei Teilschaden ohne Totalverlust und auch erst zu ersetzen sein, wenn sie wirklich entstanden sind (BGH NJW 06, 1426 [BGH 01.12.2005 - I ZR 31/04]).

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