Rn 23

Aufgrund der idR erhobenen Feststellungsklage, die auch der Verein betreiben kann (BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 20–22), prüft das Gericht, ob die Vereinsstrafe rechtmäßig und damit wirksam ist. Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe setzt voraus: ausreichende satzungsmäßige Grundlage (Rn 15), der Betroffene unterliegt der Vereinsstrafgewalt (Rn 17), ordnungsgemäßes Verfahren (Rn 1820). Insoweit werden Tat- und Rechtsfragen überprüft (BGHZ 75, 158; Köln SpuRt 22, 527, 530). Verfahrensfehler sind nur erheblich, wenn sie für die Verhängung der Strafe ursächlich gewesen sind. Sportgerichtliche Verbandsentscheidungen kann ein staatliches Gericht nicht aufheben oder abändern, nur die Unwirksamkeit feststellen (Karlsr SpuRt 13, 31 [OLG Karlsruhe 08.11.2012 - 9 U 97/12]).

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