Rn 18

Der Verein kann die Vereinsstrafgewalt auf besondere Vereinsorgane, wie ein Vereins- oder Ehrengericht oder einen Schlichtungsausschuss, übertragen, andernfalls bleibt es bei der Grundzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss angesichts § 27 in jedem Fall die Mitgliederversammlung beteiligt werden (BGH NJW 84, 1884 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]; BayObLG NJW-RR 94, 832), der Vorstand kann kein Vorstandsmitglied ausschließen (AG Ddorf NZG 09, 795 f [AG Düsseldorf 27.01.2009 - 52 C 10352/08]; vgl Köln FGPrax 09, 82 f [OLG Köln 04.02.2009 - 2 Wx 56/08]). Wer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, soll dennoch Mitglied des Beschlussorgans sein können (BGH NJW 67, 1657, 1658; 1981, 744), die Verletzten dürfen sich aber an der Festsetzung der Vereinsstrafe nicht beteiligen (BGH NJW 81, 744 [BGH 27.10.1980 - II ZR 62/80]; Schleswig SchlHA 01, 103). Soweit der Verein eine Verfahrensregelung aufgestellt hat, muss diese auch eingehalten werden (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2981 f gegen BGHZ 47, 172, 177, wo nur von Gleichbehandlungsanspruch ausgegangen wird). Eingehend zum Verfahren: Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2980 ff.

 

Rn 19

Bevor das zuständige Gremium über die Vereinsstrafe berät, muss es dem beschuldigten Mitglied rechtliches Gehör gewähren; die Möglichkeit zu schriftlicher Stellungnahme genügt (BGHZ 29, 352, 355). Es dürfen nur Tatsachen verwertet werden, zu denen sich der Beschuldigte äußern konnte. Ein Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt soll nur bestehen, wenn sich der Verein seinerseits eines Anwalts bedient (BGHZ 90, 92, 94), richtigerweise muss der Verein als Kehrseite der von ihm angemaßten Strafgewalt in jedem Fall die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten hinnehmen. Entspr allg Grundsätzen ist der Beschuldigte zur Mitwirkung nicht verpflichtet, insbes muss er sich nicht selbst belasten (BGH NZG 03, 230 [BGH 02.12.2002 - II ZR 1/02]).

 

Rn 20

Das zuständige Organ entscheidet mit seiner gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit über die Bestrafung (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 3040 f). Die Entscheidung muss das Vergehen konkret bezeichnen, begründet werden und wird mit Bekanntmachung ggü dem Mitglied wirksam – sofern ein vereinsinternes Rechtsmittel eröffnet ist, erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 3042 ff).

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